Grad der Behinderung bei Demenz: Wann gilt GdB 100?
Eine Demenzerkrankung verändert das Leben von Betroffenen und ihren Angehörigen grundlegend. Mit dem Fortschreiten der Krankheit nimmt die Fähigkeit ab, den Alltag eigenständig zu bewältigen. Aus diesem Grund sieht das Versorgungsrecht für Menschen mit einer schweren Demenz in der Regel einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 vor.
Dieser höchste Behinderungsgrad spiegelt den umfassenden Unterstützungsbedarf wider, den eine fortgeschrittene Orientierungs- und Gedächtnisstörung mit sich bringt. Ein besonderer Vorteil bei dieser Einstufung ist die rechtliche Vereinfachung: Bei einer schweren Demenz wird ohne nähere Prüfung eine sogenannte „Hilflosigkeit“ angenommen.
Dadurch kann das wichtige Merkzeichen „H“ direkt in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Dieses Merkzeichen sichert Betroffenen und Pflegenden wertvolle Nachteilsausgleiche, darunter erhebliche steuerliche Freibeträge und Entlastungen im Alltag. Für Angehörige empfiehlt es sich daher, den Antrag beim Versorgungsamt frühzeitig zu stellen.
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