Urlaubsanspruch bei Renteneintritt zum 1. August

Ein häufig gestelltes Frage: Wie viele Urlaubstage stehen einem noch zu, wenn man am 1. August in Rente geht und das Arbeitsverhältnis damit endet? Die Antwort ist erfreulich – unter bestimmten Voraussetzungen bekommt man sogar den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch für das Jahr.

Grundsätzlich sieht das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor, dass Arbeitnehmer mit jedem Monat im Kalenderjahr einen Teil ihres Jahresurlaubs ansammeln. Bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen – wie hier durch Renteneintritt zum 1. August – könnte man also annehmen, dass nur ein Teilanspruch (für sieben Monate) bleibt. Doch in diesem Fall gilt eine wichtige Ausnahme.

Wer zum Beispiel am 1. August aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet – sei es durch Kündigung oder Ruhestand – erhält den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch, sofern er den 1. März des Jahres bereits erreicht hat. Diese Regelung folgt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die besagt, dass der volle Anspruch entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März fortbestanden hat. Da das der Fall ist, steht dem Arbeitnehmer der komplette Urlaubsanspruch zu.

Bei einer Fünf-Tage-Woche** beträgt dieser 20 Arbeitstage pro Jahr. Das bedeutet: Auch wer im August in Rente geht, kann noch alle 20 Tage beanspruchen – sofern nicht bereits weniger Urlaub vereinbart oder mehr bereits genommen wurde.

Wichtig: Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer gekündigt hat oder altersbedingt ausscheidet. Es zählt allein der Zeitpunkt des Ausscheidens und die Beschäftigung bis Ende März. Daher lohnt es sich, Urlaubspläne im Voraus zu besprechen und den Anspruch gegebenenfalls noch auszuschöpfen.

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