Wie viel Urlaub bleibt bei Kündigung zum 31.07.?

Wird das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli beendet, hat der oder die Beschäftigte in der Regel Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub für das laufende Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Werktage. Diese Regelung gilt, weil die Kündigung nach dem 30. Juni erfolgt.

Der Hintergrund: Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht monatlich anteilig. Wer jedoch bis zum 30. Juni gekündigt hätte, bekäme nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollen Monat. Wer aber danach ausscheidet – wie im Falle des 31.07. – darf den vollen Mindesturlaub beanspruchen, solange das Arbeitsverhältnis bis Ende des ersten Halbjahres bestanden hat.

Ein Beispiel: Bei einer 5-Tage-Woche hat eine Person, die am 31.07. aus dem Job ausscheidet, grundsätzlich 20 Tage Urlaub zur Verfügung. Davon abgezogen werden natürlich bereits genommene Tage. Hat jemand beispielsweise bis dahin 14 Tage Urlaub genutzt, stehen noch 6 Tage Resturlaub für die letzten Monate zu Buche.

Es ist wichtig, dass Arbeitgeber und Mitarbeitende diesen Anspruch korrekt berechnen – insbesondere, weil er sich aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt und nicht vertragsmäßig gekürzt werden darf. Besondere Vereinbarungen im Arbeitsvertrag können zwar mehr Urlaub vorsehen, aber nicht weniger als die gesetzlich festgelegten 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche.

Wer also am 31.07. kündigt, kann in der Regel mit vollem Urlaubsrecht rechnen – ein wichtiger Punkt für die Planung der letzten Arbeitswochen oder sogar eines Abschiedsurlaubs.

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