Nebenjob in der Steuererklärung: Müssen Sie Ihren Minijob angeben?

Wer neben dem Hauptberuf Geld hinzuverdienen möchte, entscheidet sich häufig für einen klassischen Minijob. Doch sobald die Zeit für die jährliche Steuererklärung ansteht, stellt sich vielen Beschäftigten die Frage: An welcher Stelle muss ich diesen Nebenverdienst überhaupt eintragen?

Die erfreuliche Nachricht lautet: Ein klassischer Minijob auf 538-Euro-Basis gehört in der Regel gar nicht in die Steuererklärung. Der Grund dafür liegt in der besonderen Form der Besteuerung. Bei einer geringfügigen Beschäftigung übernimmt meist der Arbeitgeber die sogenannte pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent. Diese führt der Betrieb direkt an die Minijob-Zentrale ab – und nicht an das Finanzamt.

Da das Einkommen somit bereits abgegolten versteuert ist, gilt die Steuerschuld als erledigt. In der Anlage N für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit müssen Sie diese Beträge daher nicht aufführen. Das gilt unverändert auch dann, wenn Sie den Minijob zusätzlich zu Ihrem Hauptberuf ausüben.

Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Nebentätigkeit keine Pauschalierung zugrunde liegt, sondern individuell über Ihre Steuerklasse 6 abgerechnet wird. Für die überwiegende Mehrheit der Minijobber gilt jedoch: Der Nebenjob bleibt im Steuerformular komplett außen vor.

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