Bis wann muss der Resturlaub genommen werden?
Wer im vergangenen Jahr nicht alle Urlaubstage genutzt hat, sollte wissen: Der Anspruch auf Resturlaub verfällt nicht automatisch – aber er läuft in der Regel spätestens zum 31. März des Folgejahres ab.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Jahr bei einer Fünftagewoche. Was viele nicht wissen: Der gesetzliche Mindesturlaub muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums genommen werden, sonst ist er verloren. Bleiben Urlaubstage übrig, gilt laut deutschem Arbeitsrecht eine klare Frist: Bis zum 31. März des nächsten Jahres muss der Resturlaub genommen werden. Tut der Arbeitnehmer das nicht, erlischt der Anspruch in der Regel – es sei denn, der Arbeitgeber hat ihn rechtzeitig darauf hingewiesen, dass der Urlaub sonst verfällt.
Wichtig ist jedoch: Diese Regelung gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Hat der Arbeitnehmer durch einen Tarifvertrag oder einen individuellen Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage als die gesetzlichen 20 Tage, kann die Verfallregelung abweichen. In solchen Fällen ist oft eine längere Übertragungsfrist möglich oder sogar vertraglich festgelegt, dass keine Verfallfrist gilt.
Ein aktueller Urteilspruch des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht zudem: Der Arbeitgeber darf nicht schweigen, wenn der Urlaub droht zu verfallen. Er muss den Arbeitnehmer frühzeitig und klar darauf hinweisen. Andernfalls kann der Urlaubsanspruch auch nach dem 31. März noch bestehen bleiben.
Fazit: Wer unsicher ist, sollte seinen Resturlaub bis Ende März nehmen – oder mit dem Arbeitgeber sprechen, ob eine spätere Nutzung möglich ist.
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