Testament bei Demenz: Wann ist ein neuer Letzter Wille gültig?

Die Diagnose Demenz löst bei Betroffenen und ihren Familien oft nicht nur emotionale Belastungen aus, sondern bringt auch rechtliche Herausforderungen mit sich. Eine der zentralen Fragen lautet dabei: Kann eine erkrankte Person überhaupt noch ein neues Testament verfassen?

Die rechtliche Grundlage bildet § 2229 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach gilt ein Erblasser als testierunfähig, wenn er wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nicht mehr in der Lage ist, die Tragweite seiner Willenserklärung einzusehen und frei von der Beeinflussung Dritter zu handeln.

Dennoch führt eine Demenzdiagnose keineswegs automatisch dazu, dass jedes nachfolgende Testament unwirksam ist. Entscheidend ist stets der konkrete Geisteszustand im exakten Moment der Testamentserrichtung. Befindet sich die betroffene Person noch in einem frühen Stadium der Erkrankung oder hat sie lichte Momente, in denen sie die Konsequenzen ihrer Entscheidung vollumfänglich begreift, bleibt die Testierfähigkeit in der Regel bestehen.

Da spätere Streitigkeiten unter den Erben vor Gericht häufig drohen, empfiehlt sich in solchen Situationen eine sorgfältige Vorsorge. Das Hinzuziehen von Fachanwälten für Erbrecht sowie ein zeitnahes fachärztliches Gutachten zur Bestätigung der Urteilsfähigkeit können das Testament wirksam absichern.

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