Kann man den Erbteil auf die Tochter übertragen?
Ja, grundsätzlich kann ein Erbe seinen Erbteil auf seine Tochter oder eine andere Person übertragen – allerdings erst, nachdem der Erbfall eingetreten ist. Bis zum Tod des Erblassers gibt es noch keinen wirksamen Erbteil, den man weitervererben könnte. Erst mit dem Tod wird der Erbe rechtlich Inhaber seines Anteils am Nachlass.
Wenn jemand Miterbe ist, hat er gemäß § 2033 Abs. 1 BGB die volle Verfügungsgewalt über seinen Anteil. Das bedeutet: Er kann seinen Erbteil verkaufen, verschenken oder vererben – also auch auf die eigene Tochter übertragen. Diese Übertragung kann beispielsweise durch eine Schenkung oder einen Kaufvertrag erfolgen. Wichtig ist, dass alle anderen Miterben kein Vorkaufsrecht haben – der Übertragende ist frei in seiner Entscheidung.
Ein typisches Beispiel: Ein Vater verstirbt, und die beiden Kinder erben je zur Hälfte. Kurz danach beschließt die Tochter, dass sie nichts mit dem Nachlass zu tun haben möchte. Der Sohn kann nun seinen Erbteil – also die Hälfte des Nachlasses – auf seine eigene Tochter übertragen, wenn er möchte. Die Übertragung muss dann notariell beurkundet werden, besonders wenn Grundbesitz betroffen ist.
Es lohnt sich, vor einer solchen Entscheidung einen Fachanwalt für Erbrecht einzuschalten. Denn Steuern, Pflichtteilsansprüche und die Rechte der anderen Miterben müssen beachtet werden. Die Übertragung klingt einfach – doch in der Praxis gibt es viele Fallstricke.
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