Wann macht ein Motivirrtum eine Willenserklärung anfechtbar?
Im Alltag kommt es oft vor, dass Menschen Verträge schließen – sei es beim Buchen einer Reise oder beim Kauf eines neuen Handys. Doch was gilt, wenn sich herausstellt, dass man sich bei der Entscheidung im Unrecht befand? Ein sogenannter Motivirrtum allein berechtigt in der Regel nicht zur Anfechtung der Willenserklärung.
Stellen Sie sich vor: Person A bucht eine zweiwöchige Reise in den Süden, fest davon überzeugt, dass der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen wird. Tatsächlich wird der Antrag aber abgelehnt. Trotz dieser Fehleinschätzung bleibt die Buchung rechtlich gültig. Der Irrtum betraf nämlich nur das Motiv – den Hintergrund – des Handelns, nicht aber den eigentlichen Inhalt der Erklärung. Solche Fehler sind nach deutschem Zivilrecht unbeachtlich.
Ähnlich verhält es sich bei einem Rechtsfolgenirrtum. Wer annimmt, ein Vertrag habe bestimmte steuerliche Vorteile, irrt sich aber, kann diesen Vertrag ebenfalls nicht einfach anfechten. Das Gesetz schützt die Verkehrssicherheit: Wer mit jemandem vertraglich handelt, soll sich darauf verlassen können, dass die Erklärung Bestand hat – unabhängig von geheimen Gedanken oder falschen Annahmen des anderen.
Es gibt zwar Ausnahmen, etwa wenn ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum vorliegt – etwa wenn man glaubt, eine Immobilie zu kaufen, tatsächlich aber nur die Einrichtung erwerben soll. Doch bei reinen Motivirrtümern bleibt die Willenserklärung wirksam. Wer vorsichtig ist, prüft daher nicht nur seine Pläne, sondern auch, ob die Wirklichkeit mitspielt.
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