Wann läuft die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen nicht?
Bei Schenkungen spielt die 10-Jahres-Frist eine wichtige Rolle, vor allem im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch der Erben. Normalerweise gilt: Wer einem anderen etwas schenkt, muss diese Zuwendung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall steuerlich und erbrechtlich offenlegen. Doch es gibt Ausnahmen.
Die 10-Jahres-Frist beginnt nicht zu laufen, wenn der Schenker sich ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Ein klassisches Beispiel ist eine Mutter, die ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung auf ihre Tochter überträgt, aber weiter darin wohnen bleiben möchte. Behält sie sich ausdrücklich ein lebenslanges Wohnungsrecht vor, so läuft die Frist erst mit ihrem Tod los – nicht mit dem Zeitpunkt der Schenkung.
Dies hat praktische Konsequenzen: Wer vorhat, Immobilien frühzeitig an die nächste Generation weiterzugeben, sollte wissen, dass solche Vorbehalte die steuerliche und erbrechtliche Behandlung beeinflussen. Solange das Nutzungsrecht besteht, wird die Schenkung für den Pflichtteilsanspruch anderer Erben – etwa eines anderen Kindes – erst zehn Jahre nach dem Tod des Schenkers „verjährt“.
Es lohnt sich daher, bei größeren Schenkungen – besonders bei Wohnungen oder Häusern – genau hinzuschauen. Ein guter Notar kann helfen, die richtige Lösung zu finden, damit alle Beteiligten im Nachhinein auf der sicheren Seite sind. Wer vorsorgt, vermeidet oft Streit unter Familienangehörigen.
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