Wann ist eine Willenserklärung nicht wirksam?
Im Alltag treffen wir ständig Erklärungen, die rechtliche Wirkung entfalten – sei es beim Kauf eines Buches, der Unterschrift unter einen Mietvertrag oder der Zusage zu einem Job. Doch nicht jede Erklärung ist auch tatsächlich wirksam. Laut § 116 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Willenserklärung unwirksam, wenn der Erklärende den Inhalt seiner Aussage insgeheim nicht wirklich will – und dieser geheime Vorbehalt dem Empfänger bekannt ist.
Stellen Sie sich vor, jemand sagt bei einem Verkaufsgespräch: „Ja, ich verkaufe Ihnen das Auto“, obwohl er eigentlich gar nicht verkaufen möchte – und der Käufer weiß, dass diese Zusage nur gespielt ist. In einem solchen Fall gilt die Erklärung als nichtig, weil der wahre Wille fehlt und der andere davon Kenntnis hat. Der Hintergrund: Das Gesetz will verhindern, dass jemand sich auf eine scheinbar verbindliche Aussage beruft, obwohl alle Beteiligten wissen, dass sie nicht ernst gemeint war.
Interessant ist jedoch, dass ein solcher geheimer Vorbehalt nicht automatisch zur Nichtigkeit führt, solange der Empfänger nichts davon ahnt. Das bedeutet: Wenn jemand nur für sich beschließt, eine Erklärung nicht ernst zu meinen, die andere Person dies aber nicht erkennt, bleibt die Erklärung wirksam. Das Gesetz schützt hier den äußeren Anschein vor dem inneren Rückzug.
Letztlich zeigt diese Regelung, wie wichtig Aufrichtigkeit und Transparenz im Rechtsverkehr sind. Was gesagt wird, sollte auch gemeint sein – besonders wenn andere darauf vertrauen.
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