Wann kann eine Schenkung zurückgefordert werden?
Einmal verschenktes Eigentum einfach wieder zurückzuverlangen, ist nicht so einfach. Doch es gibt Ausnahmen – vor allem, wenn der Beschenkte sich schwer verfehlt hat. Laut deutschem Recht kann der Schenker eine Schenkung widerrufen, wenn der Empfänger sich gegenüber dem Schenker oder dessen engen Angehörigen grob undankbar verhalten hat. Das ist mehr als nur Unhöflichkeit: gemeint sind schwere Verfehlungen wie Beleidigung, Bedrohung oder gar körperliche Angriffe.
Das Gesetz sieht in solchen Fällen einen Rechtsweg zum Widerruf vor, damit Schenkungen nicht zur Belohnung von Undank werden. Wichtig ist: Der Schenker muss den Widerruf innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Verfehlung erklären. Tut er das nicht, verjährt der Anspruch.
Interessant ist, dass auch die Erben des Schenkers das Recht haben, die Schenkung zurückzufordern – aber nur, wenn der ursprüngliche Schenker zum Zeitpunkt seines Todes selbst noch zur Widerrufung berechtigt gewesen wäre. Das bedeutet: Wenn der Schenker schwer verletzt wurde und vor seinem Tod keinen Widerruf mehr ausgesprochen hat, können die Hinterbliebenen diesen Schritt unter bestimmten Voraussetzungen nachholen.
Ein typisches Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn eine Immobilie, doch dieser behandelt ihn später mit grober Missachtung oder entzieht ihm Unterstützung in der Not. In solchen Fällen könnte der Vater – oder später dessen Erben – die Schenkung anfechten.
Wer schenken möchte, sollte daher wissen: Geschenke sind zwar freiwillig, aber nicht rücklos. Bei tiefem Undank kann das Gesetz dem Schenker noch eine zweite Chance geben.
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