Wann verjährt Schwarzarbeit gegenüber Privatpersonen?

Wenn es um Schwarzarbeit geht, stellt sich oft die Frage, nach welcher Frist diese rechtlich nicht mehr verfolgt werden kann. Bei Straftaten nach § 266a StGB – dem sogenannten „Untreuetatbestand“ im Sozialversicherungsrecht – beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Doch diese Frist beginnt nicht automatisch mit dem Zeitpunkt derillegalen Beschäftigung.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt hat, läuft die fünfjährige Frist erst dann, wenn die Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge endgültig entfallen ist. Das bedeutet: Solange der Arbeitgeber – auch im privaten Bereich – verpflichtet wäre, Beiträge abzuführen, zählt die Uhr für die Verjährung nicht. Erst wenn diese Verpflichtung beispielsweise durch eine offizielle Freistellung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlischt, beginnt die Frist zu laufen.

Dies ist besonders relevant, wenn Privatpersonen – etwa im Haushalt oder bei kleineren Nebentätigkeiten – Personen beschäftigen, ohne die notwendigen Beiträge abzuführen. Der Zoll prüft solche Fälle häufig im Rahmen von Steuer- oder Sozialversicherungskontrollen. Wer dann als Privatperson in den Fokus gerät, sollte wissen: Schwarzarbeit bleibt nicht automatisch nach fünf Jahren „verjährt“, besonders wenn die Beitragspflicht nicht eindeutig beendet wurde.

Es lohnt sich daher, gerade bei länger zurückliegenden Beschäftigungsverhältnissen, juristischen Rat einzuholen. Denn die Grenzen zwischen Ordnungswidrigkeit und strafbarem Handeln sind nicht immer klar – und die Konsequenzen können teuer werden.

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