Warum ein Motivirrtum nicht anfechtbar ist

Ein Vertrag oder eine Willenserklärung kann unter bestimmten Umständen als ungültig betrachtet werden – etwa bei einem Irrtum über entscheidende Eigenschaften des Vertragsgegenstands. Doch nicht jeder Irrtum führt automatisch zur Anfechtung. Besonders aufschlüsselnd ist hier der Unterschied zwischen einem Eigenschaftsirrtum und einem Motivirrtum.

Ein Eigenschaftsirrtum, also die falsche Vorstellung über ein wesentliches Merkmal eines Objekts – zum Beispiel, wenn ein Käufer glaubt, ein Bild stamme von einem berühmten Künstler, was aber nicht zutrifft – kann zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigen. Denn hier wurde der Wille zur Leistung durch einen sachlichen Irrtum beeinflusst.

Ganz anders sieht es bei einem Motivirrtum aus. Damit ist gemeint, dass jemand zwar weiß, worauf er sich rechtlich einlässt, aber aus einem bestimmten Grund handelt, der sich später als falsch erweist. Ein typisches Beispiel: Jemand kauft ein Grundstück, um dort eine Ferienbehausung zu errichten, irrt sich aber in der Hoffnung auf gute Renditen. Der Kaufvertrag selbst ist jedoch nicht davon betroffen, weil der Wille zum Kauf – also die Zustimmung zum Erwerb des Grundstücks – klar und bewusst erfolgte.

Grundsätzlich gilt: Der rechtliche Inhalt der Willenserklärung richtet sich nach dem, was tatsächlich erklärt wurde – nicht nach dem, was im Hinterkopf als Motiv agierte. Solange der Erklärende verstand, was er tut, schützt das Gesetz diesen Willen. Der Motivirrtum bleibt daher aus rechtlicher Sicht unbeachtlich.

Kurz gesagt: Wer sich bei der Begründung seines Handelns irrt, kann normalerweise nicht nachträglich zurücktreten – es sei denn, es lag ein konkreter Eigenschafts- oder Inhaltsirrtum vor.

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