Unterhalt nach dem 18. Lebensjahr: Was sich ändert

Nach dem 18. Geburtstag ist ein junger Mensch volljährig – doch das bedeutet nicht automatisch, dass der Unterhalt vom Elternteil wegbricht. Besteht ein Anspruch auf Ausbildung oder Schule, bleibt der Unterhalt weiterhin fällig. Das gilt beispielsweise, wenn der junge Erwachsene eine Lehre beginnt, die Schule weiterbesucht oder ein Studium aufnimmt.

Der entscheidende Unterschied: Ab 18 ist das Kind selbst für seine Ansprüche verantwortlich. Im Gegensatz zur Kinderzeit muss es nun selbst aktiv werden, um Unterhalt durchzusetzen. Die Eltern sind zwar verpflichtet, finanziell zu unterstützen, wenn sie leistungsfähig sind, aber das Kind muss dies gegebenenfalls auch gerichtlich einfordern.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, dem Bedarf des jungen Erwachsenen und der Art der Ausbildung. In vielen Fällen greift die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“, die Orientierungswerte bietet. Wichtig ist zudem: Auch wenn das Kind bereits etwas verdient, etwa durch einen Ausbildungsvertrag oder Nebenjob, kann weiterhin Unterhalt anfallen – die Einkünfte werden dann jedoch angerechnet.

Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig beraten. Kommunale Jugendämter, Beratungsstellen oder Anwälte für Familienrecht helfen weiter. Die Seite altmarkkreis-salzwedel.de bietet beispielsweise Hinweise zur Unterhaltsdurchsetzung für volljährige Kinder – ein guter erster Schritt, um Klarheit zu gewinnen.

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