Geschäftsfähigkeit von Kindern: Was ist erlaubt?
Im Alltag begegnen uns immer wieder Fragen zum Thema Vertragsrecht und Minderjährige. Besonders bei den Jüngsten gilt es, klare rechtliche Grenzen zu beachten: Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich geschäftsunfähig.
Das bedeutet für den Alltag, dass kleine Kinder selbstständig keine rechtlich bindenden Verträge eingehen können. Selbst sogenannte Geschäfte des täglichen Lebens sind ihnen untersagt. Ein klassisches Beispiel ist der Einkauf im Supermarkt: Möchte ein sechsjähriges Kind von seinem eigenen Taschengeld ein Eis oder ein Spielzeug kaufen, ist dieser Kaufvertrag von Rechts wegen unwirksam.
Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass Kinder vor den finanziellen und rechtlichen Folgen von Entscheidungen geschützt werden, deren Tragweite sie noch nicht überblicken können. Die rechtliche Handlungsfähigkeit liegt in diesen Jahren ausschließlich bei den Erziehungsberechtigten, die stellvertretend für das Kind handeln. Erst mit dem vollendeten siebten Geburtstag treten Kinder in die Phase der beschränkten Geschäftsfähigkeit ein, in der sie unter bestimmten Bedingungen – etwa im Rahmen des bekannten Taschengeldparagraphen – eigene kleine Einkäufe tätigen dürfen.
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