Sonder- und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt: Worauf Eltern achten sollten

Wenn es um den Unterhalt für ihre Kinder geht, wollen beide Eltern meist das Beste. Doch neben dem regulären monatlichen Unterhalt gibt es auch Kosten, die nicht jeden Monat anfallen – hier spricht man vom Sonder- und Mehrbedarf.

Unter Sonderbedarf versteht man einmalige oder seltene Ausgaben, die über die üblichen Lebenshaltungskosten hinausgehen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für eine Klassenfahrt, eine neue Brille, Zahnspangen oder bestimmte schulische Bedarfsgegenstände. Solche Ausgaben entstehen nicht regelmäßig, sind aber für das Wohl des Kindes wichtig.

Im Gegensatz dazu bezeichnet Mehrbedarf oft laufende, aber unvorhergesehene Mehrausgaben – etwa durch besondere medizinische Behandlungen oder therapeutische Maßnahmen, die vom Kind benötigt werden. Auch hier gilt: Beide Eltern sind verpflichtet, diese Kosten entsprechend ihrem Einkommen anteilig zu tragen.

Gerade bei größeren Anschaffungen oder kurzfristigen Ausgaben kann es zu Unklarheiten kommen. Deshalb ist es ratsam, sich frühzeitig abzusprechen – oder sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat einzuholen. Die Rechtsprechung klärt immer wieder, dass solche Kosten nicht allein auf einem Elternteil lasten dürfen, wenn der andere in der Lage ist, einen angemessenen Beitrag zu leisten.

Letztlich geht es darum, dass das Kind nicht auf Dinge verzichten muss, nur weil sie nicht im Standardunterhalt enthalten sind. Beide Elternteile tragen die Verantwortung – auch bei unerwarteten Ausgaben.

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