Was bedeutet § 181 BGB?
Der § 181 BGB regelt eine wichtige Grenze bei der Vertretungsmacht: Ein Bevollmächtigter darf grundsätzlich nicht im Namen desjenigen, den er vertritt, einen Vertrag mit sich selbst oder mit einem Dritten abschließen, wenn er dabei gleichzeitig in eigenem Namen handelt. Dies wird als sogenannte Selbstkontrahierung bezeichnet und ist ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Stellen Sie sich vor, eine Person hat einen Anwalt beauftragt, eine Immobilie für sie zu verkaufen. Der Anwalt kann das Objekt nicht einfach selbst kaufen – weder im Namen des Eigentümers noch als Käufer für einen Freund, den er gleichzeitig vertritt. Das wäre ein klarer Verstoß gegen § 181 BGB.
Ausnahmen sind jedoch möglich. Der Gesetzestext sagt: „es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht“. Das bedeutet: Wenn es lediglich darum geht, eine bereits bestehende Pflicht zu erfüllen – etwa eine offene Rechnung zu bezahlen –, kann ein solcher Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
Zudem kann der Vertretene dem Vertreter ausdrücklich erlauben, einen solchen Vertrag abzuschließen. Wenn also etwa im Auftrag deutlich festgelegt ist, dass der Bevollmächtigte im eigenen Namen handeln darf, ist § 181 BGB nicht mehr entgegenzusetzen.
Der Hintergrund dieser Regelung ist klar: Schutz vor Missbrauch. Ohne diese Vorschrift könnte ein Vertreter leicht eigene Interessen auf Kosten des Vertretenen durchsetzen. Deshalb sorgt § 181 BGB dafür, dass solche Konstellationen entweder verboten oder zumindest genau geregelt sind.
Kommentare
Noch keine Kommentare. Seien Sie der Erste.