Abmeldung bei Renteneintritt: Worauf Arbeitgeber achten müssen
Wenn ein Arbeitnehmer in den Ruhestand geht und einen Rentenantrag stellt, gibt es für den Arbeitgeber bestimmte Meldepflichten. Wünscht der Beschäftigte es ausdrücklich, muss der Arbeitgeber eine gesonderte Meldung mit dem Meldegrund „57“ an die Deutsche Rentenversicherung übermitteln. Diese Meldung dient dazu, noch nicht erfasste beitragspflichtige Einnahmen anzuzeigen.
Die besondere Meldung umfasst mindestens den Zeitraum bis zum viertletzten Kalendermonat vor Beginn der Rente. Das ist wichtig, um sicherzustellen, dass alle relevanten Einkünfte in die Rentenberechnung einfließen. Ohne diese Angaben könnte die spätere Rente möglicherweise zu niedrig ausfallen.
Es liegt also im Interesse des Arbeitnehmers, dass diese zusätzliche Abmeldung erfolgt – besonders, wenn in den letzten Monaten vor Rentenbeginn Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Überstundenvergütung gezahlt wurden, die bislang noch nicht an die Rentenversicherung gemeldet wurden. Der Arbeitgeber ist jedoch nur dann verpflichtet, diese Meldung abzugeben, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass diese gesonderte Abrechnung einen genauen Abschluss der beitragspflichtigen Einnahmen ermöglicht. Arbeitgeber sollten daher entsprechende Unterlagen bereithalten und sich im Zweifelsfall direkt an die zuständige Rentenversicherung wenden.
Wer als Beschäftigter in Rente geht, sollte daher frühzeitig mit seinem Arbeitgeber über eine mögliche „Meldung 57“ sprechen – um auf Nummer sicher zu gehen, dass die Rente vollständig und gerecht berechnet wird.
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