Drei Stufen der Geschäftsfähigkeit im deutschen Recht

Im deutschen Zivilrecht beschreibt die Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit einer Person, durch eigene Willenserklärungen Rechtsgeschäfte selbstständig und wirksam einzugehen. Sie ist ein wichtiger Sonderfall der allgemeinen Handlungsfähigkeit. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet dabei genau drei Stufen, um den Schutz bestimmter Personengruppen mit der Verlässlichkeit des Rechtsverkehrs zu verbinden.

Die erste Stufe ist die Geschäftsunfähigkeit. Sie betrifft Kinder unter sieben Jahren sowie Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand dauerhafter geistiger Beeinträchtigung befinden. Willenserklärungen dieser Personen sind rechtlich nichtig, um sie wirksam vor Nachteilen zu schützen.

Die zweite Stufe bildet die beschränkte Geschäftsfähigkeit, die für Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum 18. Lebensjahr gilt. Rechtsgeschäfte sind hier meist schwebend unwirksam und hängen von der Genehmigung der Eltern ab. Eine Ausnahme bilden Geschäfte, die dem Jugendlichen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen oder mit eigenen Mitteln (etwa dem Taschengeld) bezahlt werden.

Die dritte Stufe ist die volle Geschäftsfähigkeit. Sie wird automatisch mit der Volljährigkeit am 18. Geburtstag erreicht. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Person alle Verträge und rechtlichen Bindungen uneingeschränkt und eigenverantwortlich eingehen.

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