Das ist völlig korrekt. Nach § 19 Abs. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) kann die Verletzung von Meldepflichten – beispielsweise im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs (wie die Meldungen an die Deutsche Bundesbank nach der Außenwirtschaftsverordnung - AWV) – als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Hier sind die wichtigsten Punkte dazu im Überblick:

Was bedeutet das für Unternehmen und Privatpersonen?

  • Hoher finanzieller Rahmen: Die Obergrenze von bis zu 30.000 Euro gilt pro individuellem Verstoß. Wenn mehrere Meldepflichten oder wiederholte Fristen versäumt werden, können sich die Beträge entsprechend summieren.

  • Fahrlässigkeit reicht aus: Oft ist gar kein Vorsatz nötig; auch leichtfertiges oder fahrlässiges Unterlassen (z. B. durch verspätete oder vergessen abgegebene statistische Meldungen) kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen.

  • Prävention: Betroffene Unternehmen sollten ihre internen Prozesse (Compliance-Management) so aufbauen, dass Fristen für Meldungen an Behörden oder die Bundesbank verlässlich eingehalten werden.

Gibt es zu diesem Thema (z. B. konkrete Meldeschwellen nach der AWV oder betroffene Transaktionen) einen bestimmten Aspekt, den Sie genauer wissen möchten?

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