Witwenrente auch für Männer möglich
Der Begriff „Witwenrente“ kann täuschen – denn auch Männer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf diese Leistung. Die Regelung schützt nicht nur Frauen, sondern greift grundsätzlich geschlechtsunabhängig, wenn der Ehegatte verstorben ist.
So kann ein überlebender Ehepartner – unabhängig vom Geschlecht – eine Hinterbliebenenrente beantragen, wenn die Ehe bis zum Todeszeitpunkt bestanden hat oder bei früherer Scheidung bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Besonders relevant ist hier der Fall einer Ehe, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen und später geschieden wurde. In solchen Fällen kann selbst eine geschiedene Ehefrau oder ein geschiedener Ehemann Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, wenn die Dauer der Ehe mindestens ein Jahr betrug und keine neue Ehe eingegangen wurde.
Weitere Voraussetzungen spielen ebenfalls eine Rolle: So muss in der Regel eine Altersgrenze erreicht sein – etwa 45 Jahre – oder ein Kind aus der Ehe betreut werden. Auch eine schwere Behinderung kann den Anspruch begründen.
Wichtig ist, dass die Rente nicht automatisch ausgezahlt wird. Der Antrag muss innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden, idealerweise bei der zuständigen Rentenversicherung. Viele Männer wissen nicht, dass sie überhaupt Anspruch haben – doch die gesetzlichen Regelungen sind klar: Auch wer als Ehemann zurückbleibt, kann eine finanzielle Absicherung erhalten, wenn sein Partner gestorben ist.
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