Wem gehört der Kühlschrank beim Hauskauf?

Wer eine Immobilie erwirbt, steht bei der Schlüsselübergabe oft vor der Frage, welche Gegenstände automatisch im Haus verbleiben und was vom Vorbesitzer mitgenommen werden darf. Besonders in der Küche führt diese Frage immer wieder zu Unsicherheiten.

Die rechtliche Regelung ist hierbei klar: In die Küchenkombination eingebaute Geräte gehören dem Käufer. Ein integrierter Herd, ein Einbaubackofen oder ein fest eingebauter Kühlschrank gelten juristisch als fester Bestandteil des Gebäudes. Mit dem Vollzug des Kaufvertrags gehen diese Objekte automatisch in den Besitz des neuen Eigentümers über.

Anders sieht es bei frei stehenden Küchengeräten aus. Ein unbefestigter Standkühlschrank oder eine mobile Kücheninsel zählen als bewegliches Inventar und bleiben Eigentum des Verkäufers. Möchte der Käufer diese übernehmen, muss dies separat vereinbart und gegebenenfalls im Kaufvertrag festgehalten werden. Um Unstimmigkeiten beim Einzug zu vermeiden, empfiehlt es sich daher immer, die Küchenausstattung im Vorfeld genau zu protokollieren.

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