Wer bekommt den Hausrat nach einem Todesfall?

Verstirbt ein Angehöriger, stellt sich für die Hinterbliebenen rasch die Frage, was mit den Möbeln, Anbaugeräten und alltäglichen Gebrauchsgegenständen geschieht. Grundsätzlich gilt im Erbrecht: Der Hausrat gehört prinzipiell zur Erbmasse und geht somit in das Eigentum der Erbengemeinschaft über, sofern im Testament keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Allerdings gibt es bei der Zuordnung wesentliche Differenzierungen. Zum klassischen Hausrat zählen sämtliche Dinge, die der gemeinsamen Lebensführung dienten – von der Einbauküche über das Sofa bis hin zu Haushaltsgeräten. Wichtig ist jedoch: Persönliche Sachen des überlebenden Ehepartners wie Kleidung, eigener Schmuck oder individuell genutzte Arbeitsmittel gehören keineswegs zur Erbmasse des Verstorbenen.

Ebenfalls eine Sonderrolle nehmen wertvolle Sammlerstücke und Kostbarkeiten ein. Besondere Luxusgegenstände zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen, wenn sie nicht der normalen Alltagsgestaltung dienten, sondern beispielsweise reinen Kapitalanlagezwecken vorbehalten waren. Diese Gegenstände fließen gesondert in den Nachlass ein.

Um Härten zu vermeiden, gewährt das Gesetz dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zudem den sogenannten Voraus. Dieser stellt sicher, dass die Fortführung des gewohnten Haushalts nicht durch strittige Erbauseinandersetzungen gefährdet wird.

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