Wer hat noch Anspruch auf 60 Prozent Witwenrente?
Seit der Reform der Hinterbliebenenrente im Jahr 2002 erhalten viele Witwen und Witwer nur noch 55 Prozent der Rente ihres verstorbenen Ehepartners. Doch nicht für alle gilt diese Regelung. Bestimmte Paare können weiterhin eine Witwenrente in Höhe von 60 Prozent beanspruchen, wenn sie unter das „alte Recht“ fallen.
Dies betrifft vor allem Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden – und bei denen mindestens eine*r der Ehepartner*innen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. In solchen Fällen greift die ältere Regelung, die eine höhere Rente sichert. Diese Regelung wurde beibehalten, um Bestandsschutz für bereits bestehende Lebensverhältnisse zu gewährleisten.
Die 60-Prozent-Regelung ist daher kein allgemeiner Standard mehr, sondern eine Ausnahme für langjährige Ehen, die vor der großen Reform bestanden. Sie spielt besonders dann eine Rolle, wenn der verstorbene Ehepartner eine gesicherte Erwerbsbiografie hatte und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
Witwen und Witwer, die unsicher sind, ob sie Anspruch auf die höhere Rente haben, sollten ihre Unterlagen prüfen oder sich an die zuständige Rentenversicherung wenden. Die Geburtsdaten und der Eheschließungstermin sind hier entscheidend. Mit der richtigen Dokumentation lässt sich oftmals der bessere Satz geltend machen – und das über Jahre hinweg.
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