Kinderwagen & Erstausstattung: Steuerlich nicht absetzbar
Die Geburt eines Kindes ist ein großer Freudentag – und oft auch mit erheblichen Ausgaben verbunden. Viele junge Eltern fragen sich daher: Kann ich den Kinderwagen, die Babyausstattung oder andere Anschaffungen steuerlich geltend machen? Die klare Antwort lautet: Leider nein.
Obwohl die Kosten für die Erstausstattung eines Neugeborenen leicht mehrere hundert Euro betragen können – vom Kinderwagen über die Babytrage bis hin zur Kleidung – handelt es sich bei diesen Ausgaben um privat veranlasste Aufwendungen. Solche Ausgaben fallen unter den Bereich der normalen Lebensführung und sind deshalb beim Finanzamt nicht absetzbar.
Anders sieht es bei bestimmten Betreuungskosten aus, beispielsweise bei Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter oder in einer Kita. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen als Haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden – aber nur, wenn sie tatsächlich in Rechnung gestellt und nachgewiesen werden. Die Anschaffung von Babyartikeln wie einem Kinderwagen bleibt dabei jedoch außen vor.
Es lohnt sich trotzdem, die Rechnungen aufzubewahren. Auch wenn der Kinderwagen steuerlich nicht abgesetzt werden kann, sind bestimmte Kosten im Zusammenhang mit der Geburt, wie beispielsweise Gebühren für die Hebamme oder medizinische Leistungen, manchmal als Sonderausgaben abziehbar – vorausgesetzt, sie wurden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Die Geburt ist ein besonderer Moment – und auch wenn der Staat bei der Babyausstattung nicht direkt hilft, gibt es an anderer Stelle doch einige Möglichkeiten der Unterstützung. Aber der Kinderwagen gehört eben einfach zum Start ins Elternleben – steuerlich leider nicht.
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