Wer zahlt, wenn das Verfahren eingestellt wird?
Wenn ein Strafverfahren eingestellt wird, stellt sich oft die Frage: Wer muss jetzt die Kosten tragen? In vielen Fällen ist die Antwort klar – besonders bei sogenannten Privatklagen. Wird die Anklage zurückgewiesen, der oder die Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren ohne Urteil eingestellt, hat die Privatklägerin oder der Privatkläger in der Regel die Folgen zu tragen.
Das bedeutet: Nicht nur die eigenen Auslagen, wie zum Beispiel Anwaltskosten, gehen zu Lasten der klagenden Partei. Auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, beispielsweise seine Rechtsanwaltsgebühren, müssen in der Regel erstattet werden. Diese Regelung soll verhindern, dass Strafverfahren aus bloßer Rache oder ohne ausreichende Grundlage eingeleitet werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Wurde das Verfahren aus Gründen eingestellt, die nicht die Schuld der Privatklägerin betreffen – etwa weil neue Beweise fehlten oder die Staatsanwaltschaft von vornherein keine Verfolgung wollte –, kann die Kostenlast anders verteilt werden. In solchen Fällen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Wichtig ist daher: Bevor jemand eine Privatklage erhebt, sollte er sich bewusst sein, dass im Falle eines Misserfolgs erhebliche Kostenrisiken bestehen. Eine fundierte Rechtsberatung vor Einreichung der Klage ist deshalb sinnvoll. So kann man nicht nur die Chancen besser einschätzen, sondern auch unangenehme finanzielle Überraschungen vermeiden.
Kommentare
Noch keine Kommentare. Seien Sie der Erste.