Schenkungssteuer beim Wohnrecht: Wichtige Faktoren für die Steuerbelastung

Wenn Eltern ihren Kindern ein Wohnrecht einräumen oder umgekehrt, kann das steuerlich als Schenkung gelten – besonders, wenn kein angemessenes Entgelt gezahlt wird. Besonders häufig ist dies der Fall, wenn beispielsweise eine Mutter vom Kind ein lebenslanges Wohnrecht geschenkt bekommt. In solchen Situationen greift die Schenkungssteuer, aber mit wichtigen Freibeträgen.

Verwandte im geraden Auf- oder Abstieg – wie Eltern und Kinder – profitieren von einem Freibetrag von 20.000 Euro alle zehn Jahre. Das bedeutet: Nur der Teil des verschenkten Wohnrechts, der diesen Betrag übersteigt, unterliegt der Besteuerung. Bei einem geschätzten Wert des Wohnrechts von beispielsweise 133.334,40 Euro verbleibt nach Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Betrag von 113.334,40 Euro.

Die Höhe der Schenkungssteuer hängt von der Steuerklasse des Beschenkten ab. Bei der Mutter des Eigentümers, die in Steuerklasse 3 fällt, liegt der Steuersatz bei etwa 30 Prozent. Das führt in diesem Beispiel zu einer Schenkungssteuer von rund 33.990 Euro. Diese Summe mag hoch erscheinen, doch mit guter Planung – etwa durch gestaffelte Schenkungen oder die Einbeziehung beider Elternteile – lässt sich die Belastung oft verringern.

Da die Regeln komplex sind und regionale Unterschiede bestehen können, ist es ratsam, sich vorab beim Finanzamt oder einem Steuerberater beraten zu lassen. Wer früh plant, sichert nicht nur seine Familie ab, sondern spart unter Umständen auch bares Geld.

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