Wie rechtskräftig ist eine mündliche Zusage?
Wer einem Kollegen verspricht, ein Projekt zu übernehmen, oder einem Handwerker mündlich beauftragt, eine Reparatur durchzuführen, könnte sich fragen: Ist das eigentlich rechtlich bindend? Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) können Verträge grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden – und sind dann genauso rechtskräftig wie schriftliche Vereinbarungen. Tatsächlich gilt der mündliche Vertrag sogar als die ursprüngliche Form der vertraglichen Einigung. Wichtig ist, dass beide Parteien sich einig sind: über die Leistung, den Zeitpunkt, den Preis oder andere zentrale Punkte.
Ein Beispiel: Sie bestellen bei einem Schreiner ein neues Regal per Telefon. Sagt er zu und notiert sich den Auftrag, liegt ein gültiger Vertrag vor. Lehnt er später ab, kann er unter Umständen Schadensersatz zahlen müssen. Gleiches gilt, wenn Sie einem Nachbarn versprechen, dessen Auto zu reparieren – und es dann doch nicht tun.
Trotzdem birgt die mündliche Zusage Risiken. Der größte: der Beweis. Wenn es zum Rechtsstreit kommt, steht oft Aussage gegen Aussage. Schriftliche Verträge oder zumindest eine E-Mail-Bestätigung sind deshalb sicherer.
Fazit: Eine mündliche Zusage ist kein bloßes Gespräch. Sie kann rechtliche Folgen haben – besonders, wenn klar ist, was vereinbart wurde und beide Seiten sich darauf verlassen. Wer auf Nummer sicher gehen will, hält die Absprache schriftlich fest. Aber rechtlich gesehen: Gesagt ist gesagt.
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