Wohnvorteil und Kindesunterhalt: Was zählt wirklich?
Wenn Eltern getrennt leben, stellt sich oft die Frage, wie der Unterhalt für die Kinder berechnet wird. Ein häufiges Missverständnis ist, dass ein Wohnvorteil – etwa wenn der betreuende Elternteil mit den Kindern im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung mietfrei lebt – die Höhe des Kindesunterhalts senkt. Doch das Gegenteil ist der Fall.
Der Wohnvorteil wird beim Kindesunterhalt nicht angerechnet. Das bedeutet: Auch wenn der betreuende Elternteil kein Mietgeld zahlen muss, weil er Eigentümer der Immobilie ist, hat dies keinerlei Auswirkung auf den Barunterhalt, den der andere Elternteil zahlen muss. Der Unterhalt bemisst sich nach den Einkommensverhältnissen und dem festgelegten Bedarf der Kinder – nicht nach der Wohnsituation.Warum ist das so? Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Vorteil eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung bereits dem betreuenden Elternteil zugutekommt und nicht als Sparpotenzial für den Unterhalt angesehen wird. Der Anspruch der Kinder auf angemessene finanzielle Unterstützung bleibt davon unberührt.
Praxis-Tipp: Wer als zahlender Elternteil glaubt, durch den Eigenheim-Vorteil weniger zahlen zu müssen, irrt. Die geltenden Düsseldorfer Tabelle und die Rechtsprechung sind hier klar: Der Barunterhalt bleibt unabhängig vom Wohnen im Eigenheim. Wichtig ist, dass beide Eltern ihren Beitrag leisten – jeder in seiner Weise.Letztlich geht es darum, dass Kinder auch nach einer Trennung in stabilen Verhältnissen aufwachsen können – finanziell abgesichert, egal wo sie wohnen.
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