Wo gehört die Energiepreispauschale in ELSTER hin?

Viele Steuerzahler stellen sich bei der Vorbereitung ihrer Steuererklärung dieselbe Frage: Wo genau trägt man die Energiepreispauschale (EPP) bei ELSTER ein? Die Antwort ist überraschend einfach, sorgt aber oft für Verwirrung.

In den amtlichen Formularvordrucken sowie direkt im Portal ELSTER gibt es kein eigenes Feld für die Energiepreispauschale. Weder eine Angabe zur bereits erhaltenen Auszahlung noch ein spezieller Antrag auf nachträgliche Auszahlung ist dort vorgesehen. Wer die Pauschale in Höhe von 300 Euro bereits im Jahr 2022 über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen hat, muss in der Steuererklärung selbst nichts weiter unternehmen.

Arbeitnehmer finden die erhaltene Pauschale in der Regel auf ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung unter der Großbuchstaben-Kennzeichnung „E“. Das Finanzamt prüft diesen Eintrag im Rahmen der Veranlagung automatisch. Bei Beschäftigten wird die Pauschale als steuerpflichtiger Arbeitslohn angerechnet und somit regulär berücksichtigt.

Falls Sie im Jahr 2022 anspruchsberechtigt waren, die Auszahlung aber nicht über Ihren Arbeitgeber erfolgt ist – zum Beispiel weil kein erstes Dienstverhältnis vorlag oder Sie freiberuflich tätig waren –, müssen Sie die Auszahlung ebenfalls nicht gesondert beantragen. Das Finanzamt stellt Ihren Anspruch bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2022 automatisch fest und rechnet die 300 Euro im Steuerbescheid an.

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