Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311/312 ZGB)
Diese Massnahme wird getroffen, wenn sich die Eltern wegen Unfähigkeit, Unerfahrenheit oder Krankheit nicht um die Kinder kümmern können oder wenn sie ihre Pflichten grob verletzt haben.
Diese Massnahme wird getroffen, wenn sich die Eltern wegen Unfähigkeit, Unerfahrenheit oder Krankheit nicht um die Kinder kümmern können oder wenn sie ihre Pflichten grob verletzt haben.
Kommentare
Noch keine Kommentare. Seien Sie der Erste.