Die Stufen der Geschäftsfähigkeit im Überblick
Im Alltag schließen wir täglich Verträge ab – ob beim Bäcker, beim Online-Shopping oder beim Kauf eines Autos. Doch nicht jeder Mensch darf rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet dabei zwischen drei klaren Stufen der Geschäftsfähigkeit, die sich vor allem nach dem Alter einer Person richten.
Die erste Stufe betrifft Personen, die geschäftsunfähig sind. Dazu zählen Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr. Ihre Willenserklärungen sind von Anfang an nichtig und somit rechtlich unwirksam. Für sie handeln stets die gesetzlichen Vertreter, wie etwa die Eltern.
Mit der Vollendung des 7. Lebensjahres bis zum 18. Geburtstag sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. Verträge, die sie ohne vorherige Einwilligung der Eltern eingehen, sind zunächst schwebend unwirksam. Erst wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen, wird das Geschäft gültig. Eine wichtige Ausnahme ist der sogenannte Taschengeldparagraf: Kaufen Jugendliche etwas mit Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden, ist der Vertrag sofort wirksam.
Erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit, also der Vollendung des 18. Lebensjahres, tritt die volle Geschäftsfähigkeit ein. Ab diesem Moment können alle Rechtsgeschäfte eigenständig und ohne Einschränkungen abgeschlossen werden.
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