Ist der Preis in einer Auftragsbestätigung bindend?

Wenn ein Kunde ein freibleibendes Angebot akzeptiert und der Anbieter den Auftrag bestätigt, kommt oft die Frage auf: Ist der genannte Preis jetzt verbindlich? Die Antwort hängt davon ab, unter welchen Bedingungen das Angebot ursprünglich gestellt wurde.

Ein freibleibendes Angebot ist per Definition nicht rechtlich bindend. Das bedeutet: Der Anbieter behält sich vor, Mengen, Liefertermine oder eben auch Preise noch anzupassen, solange keine verbindliche Annahme erfolgt ist. Erst mit der Auftragsbestätigung wird aus dem Angebot ein Vertrag – und damit wird die Bestätigung selbst rechtlich relevant.

Wenn in der Auftragsbestätigung ein klarer Preis genannt wird, gilt dieser in der Regel als verbindlich – vorausgesetzt, er entspricht den Bedingungen, die bei der Bestellung galten. Ändert sich nachträglich etwas – etwa durch unvorhergesehene Kostensteigerungen –, ist es kompliziert. Grundsätzlich muss der Anbieter den im Schreiben genannten Preis einhalten, es sei denn, es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Bestätigung freibleibend ist.

Unternehmen sollten daher bei der Erstellung von Auftragsbestätigungen sehr sorgfältig sein. Eine unklare Formulierung kann dazu führen, dass ein Kunde auf dem Preis besteht, selbst wenn er aus heutiger Sicht nicht mehr wirtschaftlich ist. Sicherheit bietet nur eine eindeutige Sprache: Entweder die Bestätigung ist verbindlich – oder mit einem klaren Hinweis wie „freibleibend“ gekennzeichnet.

Im Zweifel lohnt sich ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein kurzes Gespräch mit dem Kunden, um Missverständnisse zu vermeiden. Klarheit schützt am Ende beide Seiten.

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