Kann Urlaub wirklich verfallen?

Urlaub ist für die meisten Arbeitnehmer:innen eine willkommene Erholung – doch was passiert, wenn er nicht genommen wird? Viele fragen sich: Verfällt der Urlaub einfach, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird? Die Antwort ist klarer als lange gedacht.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom 27.06.2023 (8 ObA 23/23z) eine wichtige Klarstellung getroffen: Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch, wenn der oder die Arbeitgeber:in nichts unternommen hat, um die Inanspruchnahme zu ermöglichen. Das bedeutet: Wer nicht genug Möglichkeiten bekommt, Urlaub zu nehmen, behält diesen Anspruch – auch über das Urlaubsjahr hinaus.

Früher hieß es oft, dass nicht genommener Urlaub nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums „verfällt“. Doch der OGH betont nun: Arbeitgeber:innen tragen die Verantwortung dafür, dass Mitarbeiter:innen ihren Urlaub auch tatsächlich nehmen können. Wenn sie das unterlassen, kann der Urlaub nicht einfach verfallen. Das schützt vor allem Arbeitnehmer:innen in stressigen Phasen oder bei fehlender Freistellung.

Das Urteil stärkt die Rechte der Beschäftigten und erinnert Arbeitgeber:innen daran, aktiv Urlaubspläne zu unterstützen. Denn Urlaub ist kein Geschenk – er ist gesetzlich verankert, um Gesundheit und Wohlbefinden zu schützen.

Wer also befürchtet, seinen Urlaub verloren zu haben: Es lohnt sich, noch einmal nachzuhaken. Unter Umständen besteht der Anspruch weiter – besonders, wenn der Arbeitgeber nicht aktiv zur Urlaubsnutzung beigetragen hat.

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