Verzicht auf den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung

Bei einer Trennung stehen Ehepaare oft vor der Frage, wie das während der Ehe erworbene Vermögen aufgeteilt wird. Ohne abweichenden Ehevertrag leben Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet die Ehe, hat der Partner mit dem geringeren Vermögenszuwachs grundsätzlich einen Anspruch auf finanzielle Kompensation.

Ein rechtlich wirksamer Verzicht auf diesen Zugewinnausgleich geht im Kern von der Person aus, die ausgleichsberechtigt ist. In der Praxis einigen sich Ehepaare jedoch sehr häufig im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf einen gegenseitigen Verzicht. Dies schafft Klarheit für beide Seiten und verhindert kräftezehrende juristische Auseinandersetzungen.

Damit eine solche Vereinbarung vor Gericht bestand hat und niemand unberechtigt benachteiligt wird, ist vor dem endgültigen Scheidungsbeschluss meist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.

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