Kann eine geschäftsunfähige Person Eigentum besitzen?

Im deutschen Zivilrecht stellt sich häufig die Frage, ob Menschen, die als geschäftsunfähig gelten – wie etwa Kinder unter sieben Jahren oder Personen mit dauerhafter schwerer geistiger Beeinträchtigung –, Eigentümer von Gegenständen sein können. Die Antwort darauf erfordert eine klare Unterscheidung zwischen dem Besitz von Eigentum und dem Erwerb oder der Übertragung desselben.

Grundsätzlich ist jede natürliche Person ab der Geburt rechtsfähig. Das bedeutet, dass auch Geschäftsunfähige uneingeschränkt Eigentum haben und Rechteinhaber sein können. Wenn beispielsweise ein Kleinkind ein Haus erbt, wird es rechtlich gesehen zum tatsächlichen Eigentümer dieser Immobilie.

Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in der Handlungsfähigkeit. Gemäß den §§ 104 und 105 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Willenserklärungen einer geschäftsunfähigen Person nichtig. Daher kann ein Geschäftsunfähiger weder eigenständig Eigentum erwerben noch übertragen, wenn es um Rechtsgeschäfte wie die Übereignung beweglicher Sachen geht. Um Eigentum wirksam zu kaufen, zu beschenken oder zu verkaufen, ist zwingend die Mitwirkung und Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – in der Regel der Eltern oder eines bestellten Betreuers – erforderlich. Auf diese Weise schützt das Gesetz Betroffene vor den rechtlichen und finanziellen Folgen eigenen Handelns.

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