Wann gilt eine Schenkung als böswillig?

Im deutschen Erbrecht kann eine Schenkung unter bestimmten Umständen als „böswillig“ betrachtet werden – vor allem, wenn sie dazu dient, einen gesetzlich oder vertraglich begünstigten Erben zu benachteiligen. Das geschieht häufig, wenn jemand in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament bereits als Erbe eingesetzt ist, aber der Erblasser kurz vor seinem Tod Vermögen an Dritte verschenkt, um den Erben den Anteil am Nachlass zu schmälern.

Eine böswillige Schenkung liegt vor, wenn die Absicht erkennbar ist, den Erben zu schädigen. Das bedeutet nicht, dass jede Schenkung kurz vor dem Tod problematisch ist – wohl aber, wenn der Erblasser bewusst und mit Vorsatz handelt, um die Vermögenslage des Erben zu verschlechtern. In solchen Fällen kann der benachteiligte Erbe die sogenannte Reduktion der Schenkung verlangen. Das heißt: Er kann vom Beschenkten die Herausgabe des verschenkten Wertes bis zur Höhe seines Pflichtteils oder vertraglichen Anspruchs fordern.

Wichtig ist, dass das Gesetz hier eine Frist vorsieht: Der Anspruch auf Reduktion verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Erbfall. Außerdem muss der Erbe nachweisen, dass die Schenkung tatsächlich die Absicht hatte, ihn zu benachteiligen – was nicht immer einfach ist.

Gerade bei größeren Vermögen oder komplexen Familienverhältnissen lohnt sich daher eine vorausschauende Regelung im Testament oder Erbvertrag. So kann man Missverständnisse und späteren Streit vermeiden. Wer plant, zu schenken, sollte sich daher rechtlich beraten lassen – vor allem, wenn Erben bereits feststehen.

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