Wann wird ein Zinssatz als Wucher eingestuft?

Ein Kredit kann schnell teuer werden – doch wann genau spricht man von Zinswucher? Der Begriff klingt vage, aber die Rechtsprechung hat hier Klarheit geschaffen. Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt Zinswucher dann vor, wenn der verlangte Zinssatz deutlich über dem üblichen Marktzins liegt – und zwar in einer Weise, die aus Sicht eines verantwortungsbewussten Geschäftsgebers unzumutbar ist.

Konkret gilt: Wenn der vereinbarte Zinssatz etwa doppelt so hoch ist wie der für ähnliche Darlehen übliche Marktzins, kann das bereits als Wucher gelten. Ein Beispiel: Liegt der marktübliche Zinssatz bei 4 Prozent, wäre ein Zinssatz von 8 Prozent oder mehr unter Umständen bereits rechtlich problematisch. Die Differenz zwischen vereinbartem und üblichem Zinssatz – die sogenannte relative Zinsdifferenz – müsste dann bei 100 Prozent liegen, was einen deutlichen Hinweis auf Ausbeutung geben kann.

Dabei kommt es aber nicht nur auf die reine Höhe der Zinsen an, sondern auch auf die gesamte Situation der beteiligten Parteien. War der Kreditnehmer beispielsweise in einer wirtschaftlichen Notlage und offensichtlich schutzbedürftig, kann dies die Einordnung als Wucher begünstigen. Der BGH betrachtet also nicht nur Zahlen, sondern auch die menschlichen und sozialen Hintergründe.

Wichtig: Ein hoher Zinssatz allein macht noch keinen Wucher – erst die Kombination aus überzogenen Konditionen und einer ausgenutzten Zwangslage führt zur rechtlichen Einordnung. Verbraucher sollten sich daher stets über ihre Kreditkonditionen informieren und bei auffälligen Angeboten rechtlichen Rat einholen.

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