Wird der Wohnvorteil beim Unterhalt berücksichtigt?

Ja, Immobilien können beim Unterhalt eine entscheidende Rolle spielen, vor allem wenn einer der Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus weiterhin wohnt – etwa nach der Trennung oder Scheidung. In solchen Fällen wird der sogenannte Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Das bedeutet: Wer in einer Immobilie wohnt, für die er keine Miete zahlt, profitiert finanziell. Dieser Vorteil wird dem Einkommen gleichgestellt, weil der betroffene Ehegatte weniger Ausgaben hat als jemand, der Miete zahlen muss. Deshalb kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt entsprechend gemindert werden – manchmal sogar ganz entfallen.

Entscheidend ist, ob der Wohnraum tatsächlich genutzt wird und ob die Immobilie im Eigentum des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten steht. Wenn der Ehegatte, der Unterhalt fordert, im Haus des anderen Partners lebt, ohne Miete zu zahlen, spricht man von einem Wohnwert, der angerechnet wird. Die genaue Höhe bemisst sich nach ortsüblichen Mietpreisen für eine vergleichbare Wohnung.

Gerichte prüfen solche Fälle sorgfältig, denn es geht darum, eine faire finanzielle Situation abzubilden. Nicht jede Immobilie führt automatisch zur Minderung – beispielsweise wenn das Haus zu groß ist oder die Nutzung nur vorübergehend ist.

Letztlich sorgt die Anrechnung des Wohnwerts dafür, dass der Unterhaltsbedarf realistisch bleibt. Wer also in einer eigenen oder gemeinsamen Immobilie wohnt, sollte wissen: Das Dach über dem Kopf kann den Geldbeutel des anderen entlasten.

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