Wie ein Geschäftsführer sein Amt niederlegt

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen – und das sogar ohne Angabe von Gründen. Anders als bei Arbeitnehmern, die eine Kündigung einreichen müssen, handelt es sich bei der Amtsniederlegung um den einseitigen Rückzug aus der leitenden Position. Dieses Recht ist zwar nicht gesetzlich festgehalten, wird aber von der Rechtsprechung und der juristischen Lehre anerkannt.

Wichtig ist jedoch die Form der Amtsniederlegung. Um später keine Beweisprobleme zu haben, sollte die Erklärung schriftlich und am besten per Einschreiben versendet werden. Der Empfänger ist in der Regel die Gesellschaft selbst, also die GmbH, oder der Aufsichtsrat, falls vorhanden. Es reicht nicht aus, die Entscheidung mündlich mitzuteilen oder nur im Rahmen einer Besprechung bekannt zu geben.

Einmal abgegeben, ist die Amtsniederlegung in der Regel unwiderruflich. Die Wirkung tritt sofort ein, auch wenn die Gesellschaft den Wechsel erst später organisieren kann. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleibt der scheidende Geschäftsführer aber verpflichtet, die laufenden Geschäfte ordnungsgemäß weiterzuführen – soweit nötig und möglich.

Unterschieden werden muss übrigens zwischen der Amtsniederlegung und einer Kündigung. Letztere betrifft das dienstvertragliche Verhältnis, während die Amtsniederlegung die organschaftliche Stellung beendet. Beides kann parallel erfolgen, sollte aber klar und eindeutig aus der Erklärung hervorgehen.

Wer als Geschäftsführer ausscheiden möchte, sollte daher stets prüfen, ob neben der Amtsniederlegung auch eine Kündigung des Anstellungsvertrags notwendig ist – und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.

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