Wie wird ein Wohnrecht steuerlich behandelt?
Ein Wohnrecht kann eine praktische Lösung sein, um im Alter in den eigenen vier Wänden bleiben zu können – doch wie wird es steuerlich behandelt? Die Antwort hängt davon ab, wer welches Recht innehat und wie dieses genutzt wird.
Hat eine Person ein Wohnrecht am Haus oder der Wohnung einer anderen Person, etwa im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Eltern und Kindern, so bleibt sie steuerlich nicht ganz frei. Der Inhaber des Wohnrechts muss zwar nur die laufenden Unterhaltskosten tragen, wie beispielsweise Heizung oder kleine Reparaturen. Doch steuerlich gesehen wird ihm der sogenannte Eigenmietwert angerechnet – das heißt, er muss diesen als imaginäres Einkommen versteuern, als würde er die Wohnung selbst bewohnen und sich dafür mieten.
Der Eigentümer der Liegenschaft, also derjenige, der das Wohnrecht eingeräumt hat, bleibt hingegen der Nutzniesser. Er versteuert nicht nur den Nettowert der Immobilie als Vermögen, sondern trägt auch die Hauptlast der Steuerverantwortung. Der Eigenmietwert wird weiterhin in seiner Steuererklärung berücksichtigt, sofern er nicht selbst einträgt.
Ein wichtiger rechtlicher Hinweis: Pflichtteile im Erbrecht dürfen nicht durch ein Wohnrecht ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass man niemandem einfach ein lebenslanges Wohnrecht einräumen kann, um einen gesetzlichen Erbanspruch zu umgehen. Solche Regelungen sind vor Gericht oft nicht haltbar.
Wer ein Wohnrecht plant, sollte daher nicht nur steuerliche, sondern auch erbrechtliche Beratung einholen – denn was im ersten Moment wie eine einfache Lösung erscheint, kann bei falscher Handhabung teuer werden.
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