Ferienanspruch in der Schweiz: Was Arbeitnehmende wissen sollten
In der Schweiz ist der Ferienanspruch gesetzlich geregelt und hängt vom Alter der Arbeitnehmenden ab. Arbeitnehmende unter 20 Jahren haben gemäss dem Schweizer Obligationenrecht einen Anspruch auf mindestens fünf Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr. Ab dem 20. Lebensjahr beträgt der gesetzliche Mindestanspruch vier Wochen Ferien jährlich.
Dieser Rahmen dient als untere Grenze – viele Arbeitgeber gehen jedoch darüber hinaus. Zahlreiche Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Firmenreglemente sehen verbesserte Regelungen vor, insbesondere bei langjährigen Mitarbeitenden. So gewähren etwa immer mehr Unternehmen ab dem 50. Altersjahr wieder fünf Wochen Ferien, um ältere Arbeitnehmende zu entlasten und ihre Arbeitsmotivation zu fördern.
Der Ferienanspruch gilt für Vollzeit- wie auch Teilzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitarbeit wird der Ferienanspruch anteilmässig gewährt, wobei die Wochenferien unverändert bestehen bleiben. So hat eine Person, die halbtags arbeitet, ebenfalls Anspruch auf vier oder fünf Wochen Ferien – allerdings in Form von halbtägigen oder ganzen freien Tagen, je nach Arbeitsmodell.
Es ist wichtig zu wissen, dass Ferien nicht automatisch verfallen. Laut Gesetz müssen sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums genommen werden, ansonsten kann der Arbeitgeber sie aushängen. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass Ferien im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden.
Die Schweiz gehört damit zu den Ländern mit einem hohen Schutz der Arbeitnehmenden – auch wenn der Ferienanspruch im internationalen Vergleich bescheiden erscheinen mag, wird er durch branchenspezifische Abkommen oft deutlich verbessert.
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