Minijob als Zweitjob: Wie funktioniert die Besteuerung?

Wer neben dem Hauptberuf einer Nebentätigkeit nachgeht, fragt sich oft, wie das zusätzliche Einkommen steuerlich behandelt wird. Die Abrechnung hängt im Wesentlichen davon ab, wie viel Sie im Nebenjob verdienen und ob die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

Liegt der regelmäßige Verdienst im Rahmen der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs, bleibt der Zuverdienst für Arbeitnehmer meist unkompliziert. Der Arbeitgeber kann den Lohn pauschal mit zwei Prozent besteuern. In diesem Fall ist das Gehalt für den Beschäftigten in der Regel abgegolten und muss nicht extra in der persönlichen Steuererklärung angegeben werden.

Anders sieht es aus, wenn der Lohn aus einem Nebenjob die Minijob-Grenze überschreitet oder wenn Sie mehrere Nebenjobs ausüben, die zusammen über der Verdienstgrenze liegen. Dann greift für das zweite Arbeitsverhältnis die Steuerklasse VI. In der Steuerklasse VI gibt es keine Freibeträge, weshalb bereits ab dem ersten Euro Lohnsteuer abgezogen wird.

Für Arbeitnehmer lohnt es sich daher genau hinzusehen: Ein einzelner Minijob lässt sich durch die Pauschalierung steuerlich sehr attraktiv als Nebenbeschäftigung ausüben, solange der Verdienst innerhalb des erlaubten Rahmens bleibt.

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