Wird Eigenheim beim Unterhalt berücksichtigt?

Ja, das Eigentum an einer Immobilie kann beim Unterhalt eine Rolle spielen – besonders wenn einer der Ehegatten in einer selbstgenutzten Wohnung oder im Eigenheim lebt. In solchen Fällen spricht man vom sogenannten Wohnvorteil. Dieser ergibt sich, weil der Eigentümer keine Miete zahlen muss, obwohl er in einer Immobilie wohnt, für die ein Mieter auf dem freien Markt einen marktüblichen Preis bezahlen müsste.

Gerichtsentscheidungen und familienrechtliche Praxis gehen davon aus, dass dieser ersparte Mietwert als zusätzliche finanzielle Leistungskraft angesehen wird. Das bedeutet: Wer im eigenen Haus wohnt, wird unterhaltlich so behandelt, als ob er die ersparte Miete zusätzlich zum Einkommen hätte. Dieser Wohnwert wird dann bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt – sei es bei der Trennung, der Scheidung oder der Berechnung von Kindes- oder Ehegattenunterhalt.

Der Betrag, der angerechnet wird, orientiert sich an der Größe der Wohnung, der Lage und den lokalen Mietpreisen. Es geht also nicht darum, das Haus zu verkaufen, sondern darum, den realen Vorteil des günstigeren Wohnens fair auszugleichen. Besonders relevant ist das, wenn ein Ehepartner beruflich eingeschränkt ist oder das gemeinsame Kind bei ihm lebt.

Wichtig ist: Der Wohnvorteil wird nur angerechnet, wenn tatsächlich eine Ersparnis entsteht. Wird das Haus beispielsweise voll belastet oder die Miete für eine ähnliche Wohnung läge deutlich niedriger, kann der Vorteil geringer ausfallen oder entfallen. Jeder Fall wird individuell geprüft – meist mit Hilfe eines Gutachtens oder Mietspiegels.

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