Energiepauschale in der Steuererklärung richtig angeben

Wer die Energiepreispauschale als Ausgleich für gestiegene Lebenshaltungskosten erhalten hat, stellt sich bei der jährlichen Steuererklärung oft die Frage, an welcher Stelle dieser Betrag eingetragen werden muss. Die Abwicklung ist für die meisten Arbeitnehmer unkompliziert.

In der Regel wurde die Pauschale bereits automatisch über die Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber ausgezahlt. Sie taucht daher direkt auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auf und ist dort mit dem Großbuchstaben E vermerkt. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung müssen Sie keine komplizierten Berechnungen anstellen: Die Werte aus der Lohnsteuerbescheinigung werden einfach unter Zeile 3 beim Bruttolohn (Anlage N) übernommen.

Falls die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber erfolgt ist, wird die Energiepreispauschale über die Abgabe der Steuererklärung nachträglich vom Finanzamt geprüft und angerechnet.

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