Wo die Energiepauschale für Rentner in der Steuererklärung eingetragen wird
Wenn Sie eine Rente beziehen, konnten Sie im Jahr 2023 von der Energiepreispauschale profitieren. Diese einmalige Zahlung von 300 Euro sollte die gestiegenen Energiekosten abfedern. Viele Rentner fragen sich nun: Wo trage ich diesen Betrag in meiner Steuererklärung ein?
Die gute Nachricht: Meistens müssen Sie nichts tun. Die Energiepreispauschale wird von Ihrem Rentenversicherungsträger bescheinigt und automatisch an das Finanzamt übermittelt – und zwar über die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt). Das bedeutet, das Finanzamt kennt den Betrag bereits und hat ihn oft schon berücksichtigt.
Sollten Sie dennoch Ihre Steuererklärung selbst ausfüllen, finden Sie die entsprechende Stelle in der Anlage R. Dort gibt es ein Kontrollkästchen mit der Aufschrift: „Die Energiepreispauschale wurde ausgezahlt“. Dieses sollten Sie ankreuzen, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt hat. Das gilt auch für die Unterlagen R-AV (für betriebliche Altersvorsorge) oder R-AUS (für ausländische Renten).
Wichtig ist: Die Energiepreispauschale ist steuerfrei. Sie muss also nicht versteuert werden, sondern dient lediglich der korrekten Erfassung durch das Finanzamt. Wer unsicher ist, kann im Zweifelsfall den eigenen Steuerbescheid 2022 prüfen oder sich an eine Beratungsstelle wenden.
So bleibt mehr Zeit für das Wesentliche – und weniger Stress mit dem Papierkram.
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