Wie hoch ist das Krankengeld, wenn ich arbeitslos bin? (Teil 1)

Die Situation, arbeitslos zu sein und zusätzlich durch eine Erkrankung auszufallen, wirft bei vielen Betroffenen schnell existenzielle Fragen auf. Wer seinen Job verliert und im Anschluss von der Bundesagentur für Arbeit unterstützt wird, genießt grundsätzlich weiterhin einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Sollte in dieser Phase eine schwere Krankheit oder ein längerer Ausfall dazwischenkommen, greift ein komplexes System aus Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Entscheidend für die finanzielle Absicherung ist dabei vor allem der Status, ob man sich im Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) befindet oder stattdessen auf Grundsicherung (Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II) angewiesen ist. Die rechtlichen Vorgaben unterscheiden sich hier fundamental, weshalb eine genaue Betrachtung der jeweiligen Ausgangslage unerlässlich ist.

Der Regelfall: Krankengeld bei Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I)

Wer vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit regulär Arbeitslosengeld I bezogen hat, ist während der ersten Wochen der Erkrankung in der Regel abgesichert, ohne sofort in das reguläre Krankengeld-System der gesetzlichen Krankenkassen zu fallen.

  • Die ersten sechs Wochen (Entgeltfortzahlung durch die Agentur für Arbeit): Erkranken Sie während des ALG-I-Bezugs, zahlt die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld in den ersten sechs Wochen (genauer gesagt bis zu 42 Tage lang) in der gewohnten Höhe weiter. Für diesen Zeitraum müssen Sie sich in der Regel um keine Anträge bei der Krankenkasse kümmern; die Agentur für Arbeit fängt den Ausfall finanziell auf.

  • Der Übergang zum Krankengeld ab Tag 43: Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum von sechs Wochen hinaus an, endet die Leistungspflicht der Agentur für Arbeit. Ab dem 43. Tag der Krankheit springt dann die zuständige gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt offizielles Krankengeld.

Die konkrete Berechnung: Exakt so hoch wie das ALG I

Die wohl wichtigste Nachricht für Betroffene in dieser Phase betrifft die Höhe der Leistung: Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen und danach Krankengeld erhalten, entspricht die Höhe des Krankengeldes exakt der Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes.

Es findet somit im Regelfall keine erneute, niedrigere Berechnung auf Basis eines fiktiven Einkommens statt. Die Krankenkasse orientiert sich direkt an dem Betrag, den die Agentur für Arbeit unmittelbar vor dem Beginn der Krankschreibung ausgewiesen und gezahlt hat. Das bedeutet konkret:

  • Haben Sie monatlich beispielsweise 1.200 Euro Arbeitslosengeld erhalten, beträgt Ihr Brutto-Krankengeld im Anschluss ebenfalls genau 1.200 Euro.

  • Von diesem Bruttobetrag werden im nächsten Schritt noch die fälligen Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen (wobei Sie während des Krankengeldbezugs beispielsweise von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in bestimmtem Maße entlastet oder anders veranschlagt werden, während Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge oft von der Kasse getragen oder anders verrechnet werden).

Möchten Sie erfahren, wie sich die Situation bei Bürgergeld-Bezug unterscheidet oder welche Fristen Sie unbedingt beachten müssen, um den Verlust von Ansprüchen zu verhindern?

Übergang, Berechnung und Besonderheiten bei der Aussteuerung

Die ersten sechs Wochen und der Leistungsbezug

Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I (ALG I) erkrankt, erhält in der Regel zunächst für die Dauer von bis zu sechs Wochen die gewohnten Leistungen von der Agentur für Arbeit als Leistungsfortzahlung. In dieser Phase entsteht finanziell noch kein direkter Anspruch auf das reguläre Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen, da das Arbeitslosengeld lückenlos weiterfließt.

Höhe des Krankengeldes für Arbeitslose

Nach Ablauf dieser sechswöchigen Frist greift der eigentliche Krankengeldanspruch. Für Empfänger von Arbeitslosengeld gilt eine spezielle gesetzliche Regelung nach § 47b SGB V:

  • Das Krankengeld orientiert sich exakt an der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes.

  • Es entspricht somit in der Regel genau dem Betrag, den die Agentur für Arbeit zuletzt gezahlt hat.

  • Die ansonsten für Erwerbstätige übliche Berechnung anhand des Brutto- und Nettoeinkommens entfällt in diesem Status.

Dauer, Sozialabgaben und die drohende Aussteuerung

Die maximale Bezugsdauer für Krankengeld liegt bei derselben Erkrankung bei 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die vorausgegangenen Wochen der Leistungsfortzahlung durch das Arbeitsamt werden dabei angerechnet.

Während des Krankengeldbezugs sind Versicherte weitgehend von eigenen Beiträgen zur Sozialversicherung befreit; lediglich der Zusatzbeitrag für die Pflegeversicherung muss gegebenenfalls selbst getragen werden. Sollte die Arbeitsunfähigkeit über den Maximalzeitraum hinaus anhalten, kommt es zur sogenannten Aussteuerung durch die Krankenkasse. In diesem Fall schaltet sich erneut die Agentur ein, um über flankierende Maßnahmen oder Sonderregelungen wie die Nahtlosigkeit zu entscheiden.

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