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Wie viel Prozent Behinderung bei schweren Depressionen? Rechtliche Grundlagen und Orientierungswerte
Eine schwere Depression ist weit mehr als nur eine vorübergehende Phase gedrückter Stimmung oder Alltagsstreß. Sie ist eine ernsthafte, oft chronisch verlaufende Erkrankung, die das Leben der Betroffenen in nahezu allen Bereichen massiv beeinträchtigt. Antriebslosigkeit, tiefe Verzweiflung, Schlafstörungen und der Verlust jeglicher Freude bestimmen den Alltag. Für viele Erkrankte stellt sich in diesem Zusammenhang nicht nur die Frage nach der medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung, sondern auch nach den sozialrechtlichen Folgen. Betroffene fragen sich häufig: Welcher Grad der Behinderung (GdB) wird bei einer schweren Depression gewährt und ab wann spricht man von einer Schwerbehinderung?
Das medizinisch-sozialrechtliche Konzept des GdB
Der Grad der Behinderung ist eine maßeinheitliche Größe des deutschen Sozialrechts, geregelt in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV).
Zwei Personen mit exakt derselben klinischen Diagnose einer schweren Depression können folglich völlig unterschiedliche GdB-Werte zugesprochen bekommen, je nachdem, wie stark ihre Handlungsfähigkeit, ihre soziale Interaktion und ihre berufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind. Maßgeblich ist stets der individuelle Einzelfall, der anhand von ärztlichen Befunden, Gutachten und Berichten über den Krankheitsverlauf von den Versorgungsämtern bewertet wird.
Orientierungswerte für den GdB bei psychischen Störungen
In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind für psychische Störungen, worunter affektive Störungen wie Depressionen fallen, konkrete Anhaltswerte in Form von Spannen definiert:
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen:
Hierbei wird ein GdB von 0 bis 20 angesetzt. Es handelt sich meist um leichtere Beeinträchtigungen, bei denen der Alltag und die Berufstätigkeit zwar spürbar sind, aber ohne nennenswerte soziale Anpassungsschwierigkeiten bewältigt werden können. Stärker behindernde Störungen:
Dieser Bereich umfasst einen GdB von 30 bis 40. Typisch sind hierbei ausgeprägtere depressive Störungen, die mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einhergehen. Betroffene können ihre häuslichen und beruflichen Aktivitäten meist nur noch unter erheblichen Anstrengungen aufrechterhalten. Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten:
Hier sieht der Verordnungsgeber einen Rahmen von 50 bis 70 vor. Erreicht ein Betroffener diesen Bereich, liegt rechtlich ab einem GdB von 50 eine Schwerbehinderung vor. Dies ist der typische Korridor für schwere Depressionen, bei denen die Einsatzfähigkeit im Beruf stark vermindert ist, gravierende Probleme im familiären oder sozialen Umfeld auftreten und oft langwierige fachärztliche sowie stationäre Behandlungen notwendig waren. Schwere Störungen mit schwereren sozialen Anpassungsschwierigkeiten:
Dieser schwerwiegendste Bereich sieht einen GdB von 80 bis 100 vor. Er betrifft Patientinnen und Patienten, die nahezu vollständig aus dem Berufs- und Sozialleben isoliert sind, kaum noch am gesellschaftlichen Leben teilhaben können und oft dauerhaft auf umfassende Unterstützung im Alltag angewiesen sind.
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