Darf während der Wohlverhaltensphase gepfändet werden?

Während der Wohlverhaltensphase, die normalerweise sechs Jahre dauert, läuft das Insolvenzverfahren noch. In dieser Zeit müssen Schuldner bestimmte Pflichten einhalten – darunter die Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter. Doch was bedeutet das für mögliche Pfändungen durch Gläubiger?

Grundsätzlich ist eine Pfändung während der Wohlverhaltensphase ausgeschlossen, zumindest gegenüber den Gläubigern, deren Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt das sogenannte Tätigkeitsverbot ein: Privilegierte Gläubiger dürfen keine eigenen Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergreifen. Das schützt den Schuldner vor zusätzlichen oder parallelen Pfändungen durch diese Gläubiger.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neue Schulden macht – etwa durch einen überzogenen Ratenkauf oder eine unbedachte Kreditvereinbarung –, haftet dafür persönlich. Solche Forderungen fallen nicht unter den Restschuldbefreiungsantrag, und gegen diese neuen Gläubiger kann dann durchaus gepfändet werden.

Wichtig ist auch, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensphase einer regelmäßigen, angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Das Einkommen wird geprüft, und der pfändbare Anteil – nach Freibeträgen – fließt an den Insolvenzverwalter. Dieser verteilt das Geld an die berechtigten Gläubiger.

Fazit: Während der Wohlverhaltensphase sind alte Forderungen geschützt und dürfen nicht gepfändet werden. Neue Schulden hingegen bergen Risiken. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig beraten – beispielsweise bei einer anerkannten Schuldnerberatung.

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