Was bedeutet partielle Geschäftsunfähigkeit?
Im deutschen Zivilrecht gilt grundsätzlich der Grundsatz, dass eine Person entweder geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist. Unter besonderen Voraussetzungen erkennt die Rechtsprechung jedoch eine sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit an. Das bedeutet, dass die Fähigkeit zum wirksamen Abschluss von Rechtsgeschäften nur für einen eng abgegrenzten Gegenstandsbereich ausgeschlossen ist, während die Betroffenen in allen anderen Lebensbereichen weiterhin voll handlungsfähig bleiben.
Ein klassisches Beispiel aus der Gerichtspraxis ist der sogenannte Querulantenwahn. Eine davon betroffene Person kann ihren Alltag völlig selbstständig bestreiten, Verträge schließen oder Bankgeschäfte tätigen. Sobald es jedoch um behördliche Angelegenheiten oder die Prozessführung vor Gericht geht, verhindert die krankhafte Störung eine freie Willensbestimmung. Nur für diesen spezifischen Bereich wird die Person dann als geschäftsunfähig eingestuft.
Voraussetzung für eine partielle Geschäftsunfähigkeit ist stets, dass sich der betroffene Lebensbereich krankheitsbedingt eindeutig von den übrigen Angelegenheiten abgrenzen lässt. Ist die geistige Beeinträchtigung dafür zu umfassend, liegt rechtlich eine vollständige Geschäftsunfähigkeit vor.
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